Bobic weist Weitergabe geheimer Unterlagen zurück

von Marcel Breuer | dpa16:03 Uhr | 27.05.2024
Hertha BSC und sein Ex-Geschäftsführer Fredi Bobic (M) streiten über dessen Kündigung aus dem Jahr 2023.
Foto: David Langenbein/dpa

Im Rechtsstreit mit Hertha BSC haben Kläger Fredi Bobic und Zeuge Axel Hellmann Vorwürfe der Weitergabe vertraulicher Informationen zurückgewiesen. «Ich habe nie irgendetwas an einen Außenstehenden übergeben», sagte der 52 Jahre alte Bobic am Landgericht Berlin. Der Fußball-Zweitligist und sein Ex-Geschäftsführer streiten über dessen Kündigung aus dem Jahr 2023. 

Fredi Bobic
AngriffDeutschland
Zum Profil

Person
Alter
52
Fuß
R
Daten

2. Bundesliga

Spiele
62
Tore
26
Vorlagen
-
Karten
1512

Hellmann, Vorstandssprecher von Eintracht Frankfurt und im betreffenden Zeitraum Anfang 2023 auch Interimsgeschäftsführer der Deutschen Fußball Liga (DFL), äußerte sich ähnlich wie Bobic. «Mit Herrn Bobic hatte ich überhaupt keinen Kontakt zu dieser Zeit», sagte der 52-Jährige. 

Dies steht entgegen einer eidesstattlichen Versicherung des damaligen Hertha-Präsidenten Kay Bernstein aus dem September, wie vor dem Gericht bekannt wurde. Bernstein war im Januar 2024 überraschend gestorben.

Noch hat das Gericht kein Urteil gesprochen

Es ging um ein sogenanntes Term Sheet, ein Eckdatenpapier, über die Zusammenarbeit zwischen dem damaligen Bundesligisten und Investor 777 Partners. Hellmann habe ihm in einem Gespräch bestätigt, dass er dieses von Bobic erhalten habe, heißt es in Bernsteins Versicherung. Hellmann wies dies am Montag zurück. 

Das Gericht zog sich im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu Beratungen zurück. Ein Urteil wurde zunächst nicht gesprochen.

Die Klage von Bobic gegen seine ordentliche Kündigung wies das Gericht im Februar in einem Teilurteil zurück. Knackpunkt bleibt aber die fristlose Kündigung. Wird sie für nicht rechtmäßig erklärt, steht Bobic eine vertraglich festgelegte Abfindung vom Club zu.

Die Vorsitzende Richterin Astrid Zilm betonte am Ende der Verhandlung, dass es sich um eine Verdachtskündigung handele. Für deren Rechtmäßigkeit müsse nicht notwendigerweise die Weitergabe vertraulicher Informationen final bewiesen werden.

(dpa)





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